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Statuten Pro Equis

1. Name, Sitz und Zweck

  • Art. 1
    Pro Equis Reitstall Schänzli wurde am 11. November 2015 in Muttenz, Baselland gegründet und ist ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
    Ab Juni 2022 hat der Verein seinen Sitz in Schönenbuch, Baselland und nennt sich «Pro Equis».
    Das Vereinsjahr dauert vom 01.01. bis zum 31.12. eines jeden Jahres.
  • Art. 2

    Pro Equis bezweckt, Pferden einen artgerechten Lebensabend auf einer Altersweide, sowie verletzten oder kranken Pferden eine Auszeit zur Genesung auf einer Weide.

    Zur Erreichung dieses Zweckes

  • sorgt er für eine Altersweide, damit die Pferde in Ruhe und Würde einen artgerechten Lebensabend verbringen können;
  • sorgt er für medizinische Betreuung;
  • kann er Aktivitäten zum Thema Altersweide unternehmen oder unterstützen.

2. Mitgliedschaft

  • Art. 3
    Pro Equis können natürliche und juristische Personen sowie öffentlich-rechtliche Institutionen als Mitglieder beitreten.
  • Art. 4
    Das Beitrittsgesuch kann schriftlich oder online via www.pro-equis.ch erfolgen. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Eine allfällige Ablehnung des Beitrittsgesuches kann ohne Begründung erfolgen.

    Pro Equis bezweckt, Pferden einen artgerechten Lebensabend auf einer Altersweide, sowie verletzten oder kranken Pferden eine Auszeit zur Genesung auf einer Weide.

    Zur Erreichung dieses Zweckes

  • Art. 5
    Pro Equis kennt folgende Mitgliederkategorien:
  • Juniorenmitglied
  • Einzelmitglied
  • Gönner-Mitglied
  • Patenschaft-Mitglied
  • Kollektivmitglied
  • Ehrenmitglied
  • Art. 6
    Der Austritt aus Pro Equis erfolgt schriftlich auf Ende Jahr. Mitglieder, die während zweier Jahre die Beiträge nicht bezahlt haben, verlieren die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Tod, der Auflösung oder dem Konkurs.
  • Art. 7
    Personen, die sich um Pro Equis in ausserordentlicher Weise verdient gemacht haben, können auf einstimmigen Antrag des Vorstandes durch die Vereinsversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  • Art. 8
    Der Vorstand kann Mitglieder ohne Angabe von Gründen ausschliessen. Ein Rekurs ist innert 30 Tagen zu Handen der Vereinsversammlung einzureichen.

3. Pflichten und Rechte der Mitglieder

  • Art. 9
    Alle Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, haben einen Jahresbeitrag zu bezahlen.
  • Art. 10
    Bei Wahlen und Abstimmungen haben Einzelmitglieder, Gönner-Mitglieder, Patenschaft-Mitglieder, Kollektivmitglieder und Ehrenmitglieder je eine Stimme. Juniorenmitglieder sind nicht volljährig und haben keine Stimme.
  • Art. 11
    Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge zu stellen und darüber eine Abstimmung zu verlangen. Anträge zuhanden der Vereinsversammlung sind dem Vorstand schriftlich vierzehn (14) Tage vor der Vereinsversammlung einzureichen.
  • Art. 12
    Die Mitglieder erhalten je nach Verfügbarkeit Vergünstigungen für Veranstaltungen des Vereins und eventuell weiterer Institutionen. Die Mitglieder werden über aktuelle Vorkommnisse und Veranstaltungen schriftlich, auf unserer Internet-Site oder per E-Mail informiert.

4. Finanzen

  • Art. 13
    Für die Verbindlichkeiten von Pro Equis haftet ausschliesslich dessen Vermögen.
  • Art. 14
    Die Einnahmen von Pro Equis bestehen aus Beiträgen, Erträgen aus Vereinsaktivitäten, Schenkungen, Legaten und sonstigen Zuwendungen sowie aus dem Vermögensertrag.

5. Organe

  • Art. 15
    Organe von Pro Equis sind:
  • die Vereinsversammlung
  • der Vorstand
  • die Kontrollstelle
  • a) Die Vereinsversammlung
  • Art. 16
    Die ordentliche Vereinsversammlung findet alljährlich im Frühjahr statt.
    Die Einladung erfolgt schriftlich, mindestens 14 Tage vor der Vereinsversammlung unter Bekanntgabe der Traktanden.
  • Art. 17
    Eine ausserordentliche Vereinsversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf einberufen sowie wenn 10% der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Das Begehren ist dem Vorstand schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte und mit der erforderlichen Anzahl gültiger Unterschriften einzureichen.
  • Art. 18
    Bei allen Wahlen und Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Für Statutenänderungen bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.
    Auf Antrag eines Drittels der anwesenden Mitglieder ist geheim abzustimmen.
    Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten / der Präsidentin der Stichentscheid zu.
  • Art. 19
    Die ordentliche Vereinsversammlung hat folgende Traktanden zu behandeln:
  • Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung
  • Genehmigung des Jahresberichts
  • Genehmigung der Jahresrechnung und Entgegennahme des Kontrollstellenberichts
  • Décharge-­Erteilung an den Vorstand
  • Festsetzung der Jahresbeiträge
  • Anträge der Mitglieder
  • Wahl des Präsidenten / der Präsidentin, des übrigen Vorstandes und der Kontrollstelle
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Statutenänderungen
  • Rekurse von Mitgliederausschlüssen
  • Auflösung des Vereins
  • b) Vorstand
  • Art. 20
    Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten / der Präsidentin, einem Vizepräsidenten / einer Vizepräsidentin, dem Kassier / der Kassiererin sowie mindestens einem Beisitzer / einer Beisitzerin.
    Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.
  • Art. 21
    Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und bestimmt über sämtliche Angelegenheiten, insbesondere fällt er Entscheide was medizinische Eingriffe, Umplatzierungen, Euthanasie oder das Schlachten eines Tieres betrifft, soweit nicht ausdrücklich die Vereinsversammlung als zuständig erklärt wird.
    Der Vorstand organisiert die Geschäftsführung. Einzelheiten hält er nach Bedarf in Pflichtenheften und Reglementen fest. Der Vorstand kann eines oder mehrere seiner Mitglieder oder Aussenstehende in Gremien entsenden, welche dem Vereinszweck dienlich sind.
    Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten / der Präsidentin zusammen oder wenn drei seiner Mitglieder es verlangen.
  • Art. 22
    Der Vorstand wird für eine dreijährige Amtsdauer gewählt, der Präsident / die Präsidentin einzeln. Im Übrigen konstituiert er sich selbst.
  • Art. 23
    Der Vorstand beschliesst durch einfaches Mehr der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit mit Stichentscheid des Vorsitzenden / der Vorsitzenden.
  • c) die Revisionsstelle
  • Art. 24
    Die Revisionsstelle wird durch einen Rechnungsrevisor vertreten, der von der Vereinsversammlung für eine dreijährige Amtsdauer gewählt wird.
  • Art. 25
    Als Rechnungsrevisor sind sämtliche stimmberechtigten Mitglieder wählbar. Sie sollten nach Möglichkeit über gute buchhalterische Kenntnisse verfügen.

6. Schlussbestimmungen

  • Art. 26
    Für die Auflösung des Vereins ist ein Beschluss von wenigstens zwei Dritteln sämtlicher Mitglieder erforderlich (Urabstimmung). Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person im Sinne von Art. 2 mit Sitz in der Schweiz erfolgen. Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person im Sinne von Art. 2 mit Sitz in der Schweiz zugewendet. Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vermögen von Pro Equis.
  • Art. 27
    Diese Statuten, genehmigt von der Vereinsversammlung, treten unmittelbar nach der Vereinsversammlung vom 14. Juni 2022 in Kraft.
  • Für Pro Equis
  • Der Präsident:
    Roger Wymann
  • Die Vizepräsidentin:
    Rahel Wymann